» Versicherung

Unfallversicherung:

Die Kinder in der Kindertagespflege sind gesetzlich unfallversichert, vergleichbar wie die Kinder im Kindergarten oder in der Schule (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a. SGB VII). Zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung sind die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände.                                                                                                  

Voraussetzung: Die Tagespflegeperson ist beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe registriert. Die Unfallmeldung sollte umgehend an das Jugendamt gerichtet werden.

Familienhaftpflichtversicherung:

In der Regel greifen weder die Familienhaftpflichtversicherung der Eltern noch die der Tagespflegepersonen bei Schäden, die ein Kind während der Betreuung in Kindertagespflege verursacht.

Diese Schäden sind nur durch Vereinshaftpflichtversicherungen evtl. auch über Haftpflichtversicherungen der Jugendämter, die auf Kindertagespflege ausgerichtet sind, gedeckt

Zufallsbilder

---
site