Purzelzwerge
Unfallversicherung:
Die Kinder in der Kindertagespflege sind gesetzlich
unfallversichert, vergleichbar wie die Kinder im Kindergarten oder in der
Schule (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a. SGB VII). Zuständig für die gesetzliche
Unfallversicherung sind die Unfallkassen und
Gemeindeunfallversicherungsverbände.
Voraussetzung: Die Tagespflegeperson ist beim Träger der
öffentlichen Jugendhilfe registriert. Die Unfallmeldung sollte umgehend an das
Jugendamt gerichtet werden.
Familienhaftpflichtversicherung:
In der Regel greifen weder die Familienhaftpflichtversicherung der Eltern noch die der Tagespflegepersonen bei Schäden, die ein Kind während der Betreuung in Kindertagespflege verursacht.
Diese Schäden sind nur durch Vereinshaftpflichtversicherungen evtl. auch über Haftpflichtversicherungen der Jugendämter, die auf Kindertagespflege ausgerichtet sind, gedeckt
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